RS Vwgh 2006/3/30 2004/15/0022

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Verantwortlicher Beauftragter kann nach § 9 Abs. 4 VStG in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 158/1998 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die Bestellung (Namhaftmachung) darf keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (Hinweis E 7. April 1995, 94/02/0470).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150022.X02

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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