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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0017Rechtssatz
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei ist im Sinne des § 20 BAO Ermessen auszuüben (Hinweis E 10. Juli 1996, 92/15/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150016.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009