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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Auch die Feststellung, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften iSd 188 BAO zu unterbleiben hat, ist ein Feststellungsbescheid iSd § 190 Abs 1 BAO. Dieser wirkt gemäß § 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, "denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150048.X01Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013