RS Vwgh 2006/3/30 2002/15/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art8;
DBAbk BRD 1955 Art9;
DBAbk BRD 1955 Schlußprotokoll Z20;
DBAbk BRD 1955 Schlußprotokoll Z21;
DBAbk BRD 1955 Schlußprotokoll Z22;
EStG 1988 §22 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0162

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des DBA-Deutschland 1954 selbst ist für die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, unter welche der beiden Bestimmungen des DBA-Deutschland 1954 (Art. 8 oder Art. 9) die in Rede stehenden Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafters einzureihen sind, kein Hinweis zu gewinnen. Eine eigene Begriffsabgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit enthält das Abkommen einschließlich des Schlussprotokolls diesbezüglich nicht. Auch eine Auslegung aus dem Zusammenhang des Abkommens selbst scheidet aus. Für die Anwendung des DBA-Deutschland 1954 kann in solchen Fällen somit das nationale Recht des anwendenden Vertragsstaates herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150098.X02

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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