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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtslage, wie sie im VStG gegeben ist, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 9 VStG zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 182ff). Damit können, worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. September 2001, B 161/01, mit dem er eine Beschwerde ablehnte, hingewiesen hat, auch nur natürliche Personen zu verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG bestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150022.X03Im RIS seit
17.05.2006Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011