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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird (Hinweis B 22. Dezember 2004, 2004/08/0224, Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 671). In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Indem ein Beschwerdevertreter bei einem Mängelbehebungsschriftsatz den Vermerk über die anzuschließende Zahl von Ausfertigungen und Zahl und Bezeichnung der Beilagen nicht auf dem Schriftsatz vermerkt, sondern sich mit Haftnotizen begnügt, nimmt er in Kauf, dass die Haftnotiz auf dem Schriftstück nicht haften bleibt und damit nicht klar ist, wie viele Gleichschriften und wie viele und welche Beilagen anzuschließen sind. Damit hat der Beschwerdevertreter die oben beschriebene Pflicht zur Überprüfung nicht erfüllt und ist der hier behauptete Fehler das Ergebnis eines Mangels in der Kanzleiorganisation, welcher über den minderen Grad des Versehens hinausgeht. (Hier: Der Beschwerdevertreter bringt vor, es sei davon auszugehen, dass seine Sekretärin bei der Aktenbearbeitung den vorangegangenen Akt offensichtlich vom Stapel gezogen habe, um ihn zu erledigen, und sich dabei offensichtlich der "Postit-Zettel" vom Akt der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gelöst habe, sodass die in Rede stehende Verbesserung von der Sekretärin nicht entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes kuvertiert worden sei. Wäre der "Postit-Zettel" noch auf dem "VwGH-Akt" geklebt, hätte die Sekretärin "entsprechend den Vorgaben ihres Chefs" selbstverständlich die Versandmodalitäten befolgt und wäre innerhalb der Frist die Verbesserung des Schriftsatzes nicht nur möglich gewesen, sondern auch durchgeführt worden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150109.X03Im RIS seit
11.07.2006Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010