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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 kann nicht dahin verstanden werden, dass § 23 Abs. 3 legcit auf die Zurückziehung eines (vor dem 1. Mai 2004 gestellten) Asylantrages auch dann anzuwenden wäre, wenn die Zurückziehung schon vor dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vorgenommen wurde. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen kommt es grundsätzlich darauf an, wann der verfahrensrechtlich maßgebliche Sachverhalt stattgefunden hat (Hinweis E 24. Februar 2005, 2004/07/0018). § 44 Abs. 3 AsylG 1997 trifft keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung. Diese Übergangsbestimmung ist vielmehr so zu verstehen, dass die im § 23 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 normierte Unzulässigkeit der Zurückziehung des Asylantrages und die im Zusammenhang damit getroffene Regelung, dass eine solche Antragsrückziehung im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte, für jene Asylanträge maßgeblich ist, die bis zum 30. April 2004 gestellt und nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen wurden. Somit kann die Zurückziehung eines Asylantrages nur dann als Berufungszurückziehung gelten, wenn sie nach dem 30. April 2004 erklärt wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200345.X02Im RIS seit
12.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013