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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0011Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "disziplinären Überhangs" wiederholt ausgesprochen, dass der dem § 43 Abs. 2 BDG 1979 nachgebildete § 29 Abs. 2 LDG 1984 - wie jener - auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (Hinweis auf das E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0087, und die dort angeführte Vorjudikatur). [Hier lag dem strafgerichtlichen Urteil der gegen den Landeslehrer gerichtete Vorwurf zugrunde, er habe (außerdienstlich) in einem anonymen Schreiben an Behörden und Medien Dritte wissentlich falsch der Begehung strafbarer Handlungen verdächtigt. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten des Landeslehrers geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Damit liegt ein (zumindest mittelbarer) Dienstbezug und daraus folgend ein disziplinärer Überhang vor. Im Hinblick darauf, dass sich die verleumderischen Behauptungen zum Teil gegen andere Lehrer richteten, liegt insoweit auch ein unmittelbarer Dienstbezug vor.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090215.X01Im RIS seit
06.06.2006