RS Vwgh 2006/3/30 2006/15/0016

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0017

Rechtssatz

Die Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bemisst sich nach der Zahl der angefochtenen Bescheide und ist damit unabhängig davon zu entrichten, ob mehrere Bescheide in einer einzigen oder in mehreren Beschwerdeschriften angefochten werden (Hinweis E 18. Juli 2002, 2002/16/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150016.X04

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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