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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die landwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Grundstücksfläche - wie bisher als Weide - auf Dauer unmöglich (Betonfläche). Die anderweitige - auf Dauer angelegte - Nutzung dieser Teilfläche durch Dritte steht mit der Landwirtschaft der Abgabepflichtigen in keinem Zusammenhang. Diese Teilfläche kann daher dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Abgabepflichtigen nicht mehr zugerechnet werden. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung dieser Teilfläche führen daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu solchen aus Vermietung und Verpachtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150062.X02Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013