RS Vwgh 2006/3/30 2003/15/0062

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21 Abs1 Z1;
EStG 1988 §21 Abs2 Z1;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die landwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Grundstücksfläche - wie bisher als Weide - auf Dauer unmöglich (Betonfläche). Die anderweitige - auf Dauer angelegte - Nutzung dieser Teilfläche durch Dritte steht mit der Landwirtschaft der Abgabepflichtigen in keinem Zusammenhang. Diese Teilfläche kann daher dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Abgabepflichtigen nicht mehr zugerechnet werden. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung dieser Teilfläche führen daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu solchen aus Vermietung und Verpachtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150062.X02

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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