RS Vwgh 2006/3/30 2003/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

62003CJ0354 Optigen VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Hatte der Steuerpflichtige Kenntnis davon, dass die auffällig ungewöhnliche Abwicklung der Umsätze einer durch eine andere Person initiierten Lieferantenkette einen Mehrwertsteuerbetrug bezweckte, oder konnte er davon Kenntnis haben, so steht ihm das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu (Hinweis EuGH 12. Jänner 2006, Rs C-354/03, Optigen u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0354 Optigen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150015.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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