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E6JNorm
62003CJ0354 Optigen VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 2Stammrechtssatz
Hatte der Steuerpflichtige Kenntnis davon, dass die auffällig ungewöhnliche Abwicklung der Umsätze einer durch eine andere Person initiierten Lieferantenkette einen Mehrwertsteuerbetrug bezweckte, oder konnte er davon Kenntnis haben, so steht ihm das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu (Hinweis EuGH 12. Jänner 2006, Rs C-354/03, Optigen u.a.).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0354 Optigen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150015.X02Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011