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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042Rechtssatz
Eine Meldepflicht im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 besteht auch für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes. Für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 ist nämlich nach den Erläuterungen zur RV zum Stammgesetz (11 Blg NR XV. GP, Seite 89) § 66 Abs. 1 JN maßgebend; demnach sind auch mehrere Wohnsitze (auch in verschiedenen Wohnorten) möglich, sodass auch im Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes eine Meldepflicht besteht. Dies wird auch durch den Regelungszweck des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 (permanentes Informationsinteresse der Dienstbehörde wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten; außerdem ist die Wohnung im Dienst- und Besoldungsrecht vielfach Anknüpfungspunkt von Ansprüchen, wie z.B. nach der RGV 1955, die im laufenden Dienstbetrieb eine Rolle spielen) bestätigt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 93/09/0182).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X06Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008