RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
JN §66 Abs1;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042

Rechtssatz

Eine Meldepflicht im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 besteht auch für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes. Für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 ist nämlich nach den Erläuterungen zur RV zum Stammgesetz (11 Blg NR XV. GP, Seite 89) § 66 Abs. 1 JN maßgebend; demnach sind auch mehrere Wohnsitze (auch in verschiedenen Wohnorten) möglich, sodass auch im Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes eine Meldepflicht besteht. Dies wird auch durch den Regelungszweck des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 (permanentes Informationsinteresse der Dienstbehörde wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten; außerdem ist die Wohnung im Dienst- und Besoldungsrecht vielfach Anknüpfungspunkt von Ansprüchen, wie z.B. nach der RGV 1955, die im laufenden Dienstbetrieb eine Rolle spielen) bestätigt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 93/09/0182).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X06

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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