RS Vwgh 2006/3/31 2005/12/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §16;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs5 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs7 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168

Rechtssatz

Wie in dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, ausgeführt ist, sind bei der Beurteilung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung (auch bei Landeslehrern) die im § 16 GehG 1956 genannten Bestimmungen des BDG 1979 maßgebend. Dem steht auch nicht § 50 Abs. 7 LDG 1984 entgegen, der für eine spezielle Tätigkeit nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß § 16 GehG 1956 vorsieht. Diese Bestimmung enthält lediglich für die Ermittlung der Höhe dieser Vergütung von § 16 GehG 1956 abweichende Regelungen; aus ihr kann daher nicht der Gegenschluss gezogen werden, es gebührte für alle anderen von § 50 Abs. 7 LDG 1984 nicht erfassten Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 keine Vergütung nach § 16 GehG 1956.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X07

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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