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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168Rechtssatz
Wie in dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, ausgeführt ist, sind bei der Beurteilung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung (auch bei Landeslehrern) die im § 16 GehG 1956 genannten Bestimmungen des BDG 1979 maßgebend. Dem steht auch nicht § 50 Abs. 7 LDG 1984 entgegen, der für eine spezielle Tätigkeit nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß § 16 GehG 1956 vorsieht. Diese Bestimmung enthält lediglich für die Ermittlung der Höhe dieser Vergütung von § 16 GehG 1956 abweichende Regelungen; aus ihr kann daher nicht der Gegenschluss gezogen werden, es gebührte für alle anderen von § 50 Abs. 7 LDG 1984 nicht erfassten Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 keine Vergütung nach § 16 GehG 1956.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X07Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012