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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0010 B 25. April 2003 RS 4Stammrechtssatz
Der Antrag der Beschwerdeführerin selbst war nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, sondern zunächst auf ein tatsächliches behördliches Verhalten, nämlich der Gewährung von Akteneinsicht gerichtet. Ein solches tatsächliches Verhalten könnte aber der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde setzen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 97/05/0334, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass das Verlangen nach der Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst; eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120174.X03Im RIS seit
13.06.2006