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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Strafvollzugsgesetz; Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß §121 Abs1; keine Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Bf. verbüßt nach seinen Angaben eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Stein. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen verschiedene von ihm als schikanös empfundene Maßnahmen und Verhaltensweisen von Strafvollzugsorganen und regt an, eine Prüfung seiner Angaben an Ort und Stelle durch eine Vollzugskommission iS des §18 Strafvollzugsgesetz (StVG) in Erwägung zu ziehen.
Davon abgesehen, daß dem VfGH durch keine Rechtsvorschrift die Zuständigkeit eingeräumt ist, das Einschreiten einer Vollzugskommission gemäß §18 StVG zu veranlassen, sieht §120 Abs1 erster Satz StVG vor, daß Strafgefangene sich über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter, über Beschwerden gegen eine vom Leiter der Strafvollzugsanstalt getroffene Entscheidung oder Anordnung hat das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden (§121 Abs1 StVG).
Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm. §82 Abs1 VerfGG 1953 ist eine Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - zulässig. Aus der dargestellten Gesetzeslage folgt, daß Gegenstand einer an den VfGH gerichteten Beschwerde betreffend die Behandlung des Bf. in der Strafvollzugsanstalt Stein erst ein im Instanzenzug erlassener Bescheid des Bundesministers für Justiz sein könnte.
Soweit sich der Einschreiter gegen die Unterlassung von ärztlichen Untersuchungen wendet und ausführt, Aufsichtsbeschwerden gemäß §122 StVG zeigten keinerlei Wirkungen, ist darauf zu verweisen, daß ein Bescheid über eine solche Beschwerde nicht zu ergehen braucht (s. VfGH 24. März 1977 B442/76, G44/76).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug, Beschwerderecht StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B496.1983Dokumentnummer
JFT_10169078_83B00496_00