Index
L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
Fahrverbot LKW über 7500kg Reschenstraße B180 2000 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0304 E 31. März 2006 2005/02/0336 E 31. März 2006Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 2 lit. b der Verordnung Fahrverbot LKW über 7500kg Reschenstraße B180 2000 kommt nur dann zum Tragen, wenn die Fahrt zu Betriebszwecken JENES Unternehmens erfolgt, das seinen Standort an den dort umschriebenen Örtlichkeiten hat UND dieses Unternehmen bei der Fahrt über das Fahrzeug verfügt (wobei diese Bedingungen auch für Leerfahrten - sollten diese unter das Verbot des § 1 der Verordnung Fahrverbot LKW über 7500kg Reschenstraße B180 2000 fallen - zutreffen müssen). Eine andere Betrachtungsweise würde Umgehungsversuchen - etwa durch zivilrechtliche Konstruktionen - Tür und Tor öffnen. Der "Standort" eines solchen Unternehmens lässt NUR DANN die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung zu, wenn dieser die dort angeführten "kumulativen" Voraussetzungen ("nach den kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderrechtlichen Bedingungen") - argum.: "und" - erfüllt. Beim "kraftfahrrechtlichen" Standort handelt es sich entsprechend dem Sinn der Vorschrift um jenen des (dauernden) Standortes des "Kraftfahrzeuges" (sohin den Ort der Zulassung - vgl. die §§ 37 Abs. 2 und 40 KFG 1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020305.X02Im RIS seit
18.04.2006