RS Vwgh 2006/3/31 2005/02/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

Fahrverbot LKW über 7500kg Reschenstraße B180 2000 §1;
Fahrverbot LKW über 7500kg Reschenstraße B180 2000 §2 litb;
KFG 1967 §37 Abs2;
KFG 1967 §40;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0304 E 31. März 2006 2005/02/0336 E 31. März 2006

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 2 lit. b der Verordnung Fahrverbot LKW über 7500kg Reschenstraße B180 2000 kommt nur dann zum Tragen, wenn die Fahrt zu Betriebszwecken JENES Unternehmens erfolgt, das seinen Standort an den dort umschriebenen Örtlichkeiten hat UND dieses Unternehmen bei der Fahrt über das Fahrzeug verfügt (wobei diese Bedingungen auch für Leerfahrten - sollten diese unter das Verbot des § 1 der Verordnung Fahrverbot LKW über 7500kg Reschenstraße B180 2000 fallen - zutreffen müssen). Eine andere Betrachtungsweise würde Umgehungsversuchen - etwa durch zivilrechtliche Konstruktionen - Tür und Tor öffnen. Der "Standort" eines solchen Unternehmens lässt NUR DANN die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung zu, wenn dieser die dort angeführten "kumulativen" Voraussetzungen ("nach den kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderrechtlichen Bedingungen") - argum.: "und" - erfüllt. Beim "kraftfahrrechtlichen" Standort handelt es sich entsprechend dem Sinn der Vorschrift um jenen des (dauernden) Standortes des "Kraftfahrzeuges" (sohin den Ort der Zulassung - vgl. die §§ 37 Abs. 2 und 40 KFG 1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020305.X02

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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