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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Der Kausalzusammenhang zwischen den von Beamten erlittenen Dienstunfällen und seiner Dienstfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist nach den für die Ruhestandsversetzung maßgebenden Bestimmungen im Ruhestandsversetzungsverfahren von der Aktiv-Dienstbehörde nicht zu prüfen, weil es in diesem Verfahren nur auf die Dienstunfähigkeit, nicht aber auf deren Ursachen ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132). Dies bedeutet - in Weiterführung dieser Rechtsauffassung -, dass der Kausalitätszusammenhang nach der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 von der Pensionsbehörde selbständig im Ruhegenussbemessungsverfahren zu prüfen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001120235.X02Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014