RS Vwgh 2006/3/31 2004/02/0336

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ob sich der Bsch "schon geraume Zeit in der Ruhepause befunden" hat, ist unbeachtlich, weil der Bsch gar nicht behauptet, die Atemluftprobe auf Alkoholgehalt hätte im Hinblick auf den seit dem Lenken des Fahrzeuges verstrichenen Zeitraum kein verwertbares Ergebnis ergeben (Hinweis E 12.5.2005, 2003/02/0098).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020336.X04

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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