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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §131;Rechtssatz
§ 47 der Satzung KFA Graz 1980 enthält Bestimmungen zur Sicherstellung der Krankenfürsorge jedenfalls im Ausmaß jener der Bundesbeamten. Hieraus ist für den Bamten allerdings nichts zu gewinnen, weil auch nach § 59 Abs. 1 BKUVG der Versicherte primär Anspruch auf die Gewährung von Sachleistungen hat. Nimmt er nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistungen in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nur in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre (vgl. etwa das zum BKUVG ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 1999, 10 Ob S 382/98v, SZ 72/110). Ebenso wurde in diesem Zusammenhang (zur Bestimmung des § 131 ASVG) ausgesprochen, der Gesetzgeber gehe nicht vom Grundsatz einer vollen Kostenerstattung im Sinn einer Gleichbehandlung von Vertragsärzten und Wahlärzten aus, sodass die Kürzung eines Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für eine Ordination (im Anlassfall) mit zwei Fünftel der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung nicht zu beanstanden sei (vgl. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 1997, 10 Ob S 164/97h, und vom 10. Juli 2001, 10 Ob S 96/01t). Die Leistung besonderer Beiträge des Beamten nach § 25 der Satzung KFA Graz 1980 ändert an diesem Ergebnis nichts, weil auch die insoweit zusätzliche Leistungen anordnenden Normen des § 48 Abs. 6 Z. 1 lit. b und c der Satzung KFA Graz 1980 die entsprechende Unterscheidung zwischen Vertragskrankenhäusern und anderen Krankenanstalten aufrecht erhalten. Auch aus dieser Anordnung ist somit der Schluss zu ziehen, dass die freie Wahl des Arztes (§ 35 Abs. 1 leg. cit.) keine Pflicht der KFA zur Übernahme weiterer als in dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählter Kosten bei Inanspruchnahme von Anstaltspflege in Krankenanstalten begründet, bei denen es sich nicht um Vertragspartner der KFA handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120061.X02Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009