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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;Rechtssatz
Aus der (im Erkenntnis) dargestellten Systematik der RGV 1955 ergibt sich, dass die in ihrem Abschnitt V geregelte Dienstzuteilung (§§ 22 bis 24) von der in Abschnitt VII geregelten Versetzung (§§ 27 bis 35 RGV 1955) und ihrer Untergruppe "Auslandsversetzungen" (Abschnitt VIIa, darunter auch § 35e RGV 1955) zu unterscheiden ist. [Hier: In diesem Zusammenhang fehlen klare Feststellungen, aus denen das Vorliegen (lediglich) einer Dienstzuteilung des Beamten (§ 2 Abs. 3 RGV 1955) und nicht einer Versetzung (§ 2 Abs. 4 RGV 1955) gefolgert werden könnte. Jedenfalls in Ermangelung einer solchen Feststellung ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob eine konkret verfügte Personalmaßnahme eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 2 Abs. 3 RGV 1955 oder aber eine Versetzung nach Abs. 4 dieser Bestimmung darstellt.]
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X01Im RIS seit
22.05.2006