RS Vwgh 2006/3/31 2002/12/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0059 E 27. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Ersatzanspruches muss daher nicht mit Bescheid erfolgen (Hinweis E 19.1.1994, 90/12/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120266.X04

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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