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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
In Ansehung der Zurückweisung seines Antrages auf bescheidmäßige Absprache über die verfügte Dienstzuteilung zur Luftraumüberwachung bezieht sich der Beamte in seinen im Beschwerdepunkt umschriebenen Rechtsverletzungen ausschließlich auf solche, die im Zusammenhang mit einer Versetzung stehen. Soweit sich diese auf die erwähnte Personalmaßnahme (nach Auffassung der Dienstbehörde eine Dienstzuteilung) beziehen, macht er damit geltend, dass auch diese Personalmaßnahme (seiner Meinung nach in Wahrheit) eine Versetzung im Sinn des § 38 BDG 1979 ist. Jedenfalls für die Klärung dieser Abgrenzung (Vorliegen einer Versetzung nach § 38 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungskommission zuständig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120096.X03Im RIS seit
30.05.2006