RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §53 Abs2 Z2;
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042

Rechtssatz

Dass durch eine allfällige Meldung der Standesänderung nach § 53 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 und/oder einen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Meldepflicht nach § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 nicht erfüllt wird, ist wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage bei Anwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt objektiv erkennbar. (Dass dem Beamten die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalls [wie sie bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen nach der Rechtsprechung bejaht wird - vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329] nicht möglich war, hat er nicht vorgebracht.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X08

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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