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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §53 Abs2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042Rechtssatz
Dass durch eine allfällige Meldung der Standesänderung nach § 53 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 und/oder einen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Meldepflicht nach § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 nicht erfüllt wird, ist wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage bei Anwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt objektiv erkennbar. (Dass dem Beamten die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalls [wie sie bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen nach der Rechtsprechung bejaht wird - vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329] nicht möglich war, hat er nicht vorgebracht.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X08Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008