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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;Rechtssatz
Ergibt sich aus der Zuweisung zur Dienstleistung (hier: an einer Österreichischen Botschaft) kein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme und wurden ebenso keine darauf hinweisenden Begleitumstände festgestellt, wäre allein nach der Aktenlage, wozu auch die dem Beamten bekannte Erlasslage zählt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141 (Absehbarkeit einer zumindest vierjährigen Verwendung nach einem näher bezeichneten Erlass) - von der Gebührlichkeit der geltend gemachten Umzugsvergütung auszugehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X04Im RIS seit
22.05.2006