RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0080

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §35e idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Zuweisung zur Dienstleistung (hier: an einer Österreichischen Botschaft) kein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme und wurden ebenso keine darauf hinweisenden Begleitumstände festgestellt, wäre allein nach der Aktenlage, wozu auch die dem Beamten bekannte Erlasslage zählt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141 (Absehbarkeit einer zumindest vierjährigen Verwendung nach einem näher bezeichneten Erlass) - von der Gebührlichkeit der geltend gemachten Umzugsvergütung auszugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X04

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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