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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168Rechtssatz
§ 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 setzt für die Gebührlichkeit der besonderen Vergütung nach dieser Bestimmung voraus, dass ein dort näher bestimmtes Ausmaß an Unterrichtsstunden überschritten wird; nur für diesen Fall tritt anstelle der in den §§ 16 bis 18 GehG 1956 angeführten Nebengebühren die in § 50 Abs. 5 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung. Dagegen wird der Fall, dass im Laufe des Schuljahres die durch die Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung verbleibende Jahresstundensumme nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Laufe des Unterrichtsjahres überschritten wird, vom Wortlaut des Tatbestandes des § 50 Abs. 1 LDG 1984 nicht erfasst.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X05Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012