RS Vwgh 2006/3/31 2005/12/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §16;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs5 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168

Rechtssatz

§ 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 setzt für die Gebührlichkeit der besonderen Vergütung nach dieser Bestimmung voraus, dass ein dort näher bestimmtes Ausmaß an Unterrichtsstunden überschritten wird; nur für diesen Fall tritt anstelle der in den §§ 16 bis 18 GehG 1956 angeführten Nebengebühren die in § 50 Abs. 5 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung. Dagegen wird der Fall, dass im Laufe des Schuljahres die durch die Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung verbleibende Jahresstundensumme nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Laufe des Unterrichtsjahres überschritten wird, vom Wortlaut des Tatbestandes des § 50 Abs. 1 LDG 1984 nicht erfasst.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X05

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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