RS Vwgh 2006/3/31 2004/02/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §61;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0367 E 31. März 2006

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung ist es in Hinsicht auf die Tatzeit (hier: der Tag der Überprüfung durch das Arbeitsinspektionsorgan) nicht erforderlich, auch die "Uhrzeit" im Spruch anzuführen (Hinweis E9. März 1992, Zl. 91/19/0362).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020366.X02

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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