RS Vwgh 2006/3/31 2002/12/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §57 Abs2 litc;
GehG 1956 §57 Abs2;
LDG 1984 §106 Abs2 Z9 idF 1997/I/138;
LDG 1984 §106 Abs2 Z9 idF 1999/I/009;
LDG 1984 §106 Abs2 Z9 idF 2000/I/006;
SchulleiterzulagenV §2 Abs1a idF 1998/II/339;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 sind klar. Ihre Auslegung begegnet - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - keinen Schwierigkeiten. Einem Landeslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt demnach die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 GehG 1956 in der im § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 angeführten Höhe anstelle der im § 57 Abs. 2 lit. c GehG 1956 genannten Höhe.

Auch kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beamtin als Leiterin (der Verwendungsgruppe L 2a 2) einer Allgemein bildenden Pflichtschule mit 8 oder 9 Klassen durch die mit der Novelle des § 2 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 durch BGBl. I Nr. 339/1998 eingefügte, vom bisherigen Abs. 1 abweichende Bestimmung des Abs. 1a ab 1. September 1998 die Dienstzulagengruppe III (anstatt bisher I) zugewiesen wurde. Der Irrtum der auszahlenden Stelle beruhte daher auf der offensichtlich falschen Anwendung von Normen, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Schon aus diesem Grund war der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar im Sinne der (im Erkenntnis) zitierten Rechtsprechung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120266.X02

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten