Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 sind klar. Ihre Auslegung begegnet - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - keinen Schwierigkeiten. Einem Landeslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt demnach die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 GehG 1956 in der im § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 angeführten Höhe anstelle der im § 57 Abs. 2 lit. c GehG 1956 genannten Höhe.
Auch kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beamtin als Leiterin (der Verwendungsgruppe L 2a 2) einer Allgemein bildenden Pflichtschule mit 8 oder 9 Klassen durch die mit der Novelle des § 2 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 durch BGBl. I Nr. 339/1998 eingefügte, vom bisherigen Abs. 1 abweichende Bestimmung des Abs. 1a ab 1. September 1998 die Dienstzulagengruppe III (anstatt bisher I) zugewiesen wurde. Der Irrtum der auszahlenden Stelle beruhte daher auf der offensichtlich falschen Anwendung von Normen, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Schon aus diesem Grund war der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar im Sinne der (im Erkenntnis) zitierten Rechtsprechung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120266.X02Im RIS seit
19.05.2006