RS Vwgh 2006/3/31 2004/02/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Erfolgt die Ladung zur mündlichen Verhandlung (auch) an den Bsch zu Handen seines Rechtsvertreters (Hinweis E 6.9.2005, 2001/03/0024), so hat es der Rechtsvertreter des Bsch zu verantworten, dass der Bsch "keinerlei Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020336.X01

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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