Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 50 Abs. 1 LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des § 61 Abs. 1 des GehG 1956 - auch in diesem Fall gebührt die besondere Vergütung für die dort erfassten Leistungen (im Wesentlichen Unterrichtserteilung und bestimmte ihr gleichgestellte taxativ aufgezählte Tätigkeiten) anstelle der in den §§ 16 bis 18 GehG 1956 angeführten Nebengebühren - kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen vom § 61 Abs. 1 GehG 1956 erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der §§ 16 ff GehG 1956 in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, sowie vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN). Überträgt man dieses Auslegungsergebnis auf § 50 Abs. 1 LDG 1984, folgt daraus, dass eine Vergütung von Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 fallen, in Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen (§§ 16 ff GehG 1956) nicht ausgeschlossen ist; daher können aus dem Titel "sonstige Tätigkeiten" im Sinn des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 auch für Landeslehrer Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach den §§ 16 ff GehG 1956 entstehen (was in dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, unter Anführung der dafür sprechenden Argumente noch offen gelassen wurde).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X06Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012