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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168Rechtssatz
Nach § 4a lit. a des NÖ LDHG 1976 obliegt dem Schulleiter die "Aufteilung" der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984). Im Beschwerdefall war der Antrag des Landeslehrers (Hauptschuloberlehrers) lediglich auf die Feststellung seiner (Gesamt-) Jahresnorm nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 gerichtet, nicht jedoch auch auf eine Aufteilung der gesamten Jahresnorm auf einzelne Tatbestände nach § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 LDG 1984, zumal eine solche Aufteilung im Rahmen der dort vorgesehenen Diensteinteilung bzw. - wie im § 50 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehen - Lehrfächerverteilung durch den Schulleiter als Dienstvorgesetzten des Lehrers in Form einer Weisung zu erfolgen hat. Im Beschwerdefall war daher eine Zuständigkeit des Schulleiters zu einer bescheidförmigen Festsetzung der Arbeitszeit nicht gegeben. Auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen nicht in Betracht, dass die Angelegenheit der Festsetzung der Arbeitszeit (im Sinne der Feststellung der Jahresnorm nach § 43 LDG 1984) in einem anderen besonderen Zuständigkeitstatbestand des NÖ LDHG 1976 genannt wäre, sodass gemäß § 5 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 der Landesschulrat für Niederösterreich zur Entscheidung über den Antrag des Landeslehrers in erster Instanz zuständig war.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X01Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012