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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §41b Abs3 idF 1994/017;Rechtssatz
Der steiermärkische Landesgesetzgeber wollte, wie sich aus den Materialien zur Änderung des KUG/Stmk 1974 durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2002, Beilage Nr. 89 zu den Stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIV. GP, 32, ergibt, für den Übergangszeitraum (30. Juni 2000 bis 31. Dezember 2001) die Rechtslage nach dem KBGG 2001 übernehmen. Dabei hat er jedoch übersehen, dass allein stehenden und ihnen gleichgestellten Elternteilen nach dem KBGG 2001 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gebührt. Da der Landesgesetzgeber erklärtermaßen die im Übergangszeitraum geborenen Kinder gleich behandeln wollte wie ab dem 1. Jänner 2002 geborene Kinder, liegt somit eine planwidrige Lücke vor (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2001/12/0100). Diese ist im Hinblick auf die zitierten Gesetzesmaterialien durch die analoge Anwendung des - versehentlich nicht vollständig rezipierten - KBGG 2001 zu schließen. Hiefür spricht weiters, dass das KBGG 2001 ein Taggeldsystem enthält, das hinsichtlich der Grundversorgung dem Ansatz in § 14c KUG/Stmk 1974 entspricht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120035.X05Im RIS seit
08.05.2006