RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §53 Abs2 Z2;
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
EStG 1988 §33 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042

Rechtssatz

Soweit der Beamte eine Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht nach § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 damit bestreitet, eine solche treffe schon deshalb nicht zu, weil er seit seiner Verehelichung - wie der Besoldungsstelle bekannt - keinen Alleinverdienerabsetzbetrag mehr bekomme und das Nichteingehen auf dieses bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen als wesentlichen Verfahrensmangel rügt, verkennt er, dass daraus - das Zutreffen dieses Vorbringens unterstellt - nur etwas für eine Meldung seiner Verehelichung und der Berufstätigkeit (Erzielung von Einkünften) seiner Ehefrau, die für den Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 von Bedeutung sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/13/0161, sowie vom 27. September 2000, Zl. 97/14/0033), gewonnen werden könnte, nichts aber für die Anzahl der Wohnsitze in verschiedenen Wohnorten (hier: Begründung eines weiteren Wohnsitzes aus Anlass der Verehelichung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X07

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten