RS Vwgh 2006/3/31 2005/02/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0304 E 31. März 2006 2005/02/0336 E 31. März 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0064 E 19. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020305.X03

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten