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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0304 E 31. März 2006 2005/02/0336 E 31. März 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0064 E 19. Dezember 2001 RS 2Stammrechtssatz
Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020305.X03Im RIS seit
18.04.2006