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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22 Abs3;Rechtssatz
Die Auffassung des Beamten, die Zeit zwischen der (täglichen) fahrplanmäßigen Ankunft im Zuteilungsort und seinem Dienstbeginn müsse der Fahrzeit im Sinn des § 22 Abs. 3 RGV 1955 zugerechnet werden, findet im eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Deckung, der auf die fahrplanmäßige Fahrzeit abstellt. Der Gesetzgeber nimmt aber auf eine derartige Wartezeit (dies gilt auch für eine Wartezeit auf die Rückfahrmöglichkeit nach Dienstschluss) insoweit Bedacht, als sich dies auf das zweite (kumulative) Erfordernis des § 22 Abs. 3 RGV 1955 (elfstündige Ruhezeit), aber auch (im Fall der dennoch gegebenen Anwendung des § 22 Abs. 3 RGV 1955) auf die Höhe der Tagesgebühr (die auf die Abwesenheit vom Wohnort abstellt) auswirken kann. Insofern sind diese "Wartezeiten" keine frustrierten (d.h. für die RGV 1955 gänzlich unbeachtliche) Zeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120106.X02Im RIS seit
22.05.2006