RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
DPL NÖ 1972 §30 Abs6 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §30 Abs7 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §69 Abs1 Z4 idF 2200-1;
DPL NÖ 1972 §76 Abs4 litc idF 2200-7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Ruhegenussbemessungsverfahren ist im Rahmen der Ermittlung des Nebengebührenanteils die dem Beamten gebührende Mehrdienstleistungsentschädigung heranzuziehen. Dies setzt eine Prüfung der Vorfrage voraus, ob die vom Beamten behaupteten über die Normaldienstzeit hinaus als Einsatzleiter im Winterdienst erbrachten Leistungen einen Bereitschaftsdienst nach § 30 Abs. 6 NÖ DPL 1972 mit den in dieser Gesetzesstelle aufzeigten Konsequenzen (letztlich auch) für die Ruhegenussbemessung (Anrechnung zur Hälfte auf die Dienstzeit) dargestellt haben oder ob bloß eine Rufbereitschaft vorlag.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120022.X02

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten