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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §41b Abs3 idF 1994/017;Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zur Änderung des KUG/Stmk 1974 durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2002, Beilage Nr. 89 zu den Stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIV. GP, 32, führen aus, dass das Karenzurlaubsgeld ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld unabhängig davon gebühren soll, wann das Kind geboren wurde. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzeswortlaut nicht das vom steiermärkischen Landesgesetzgeber Intendierte zum Ausdruck bringt: Die Verschlechterung, nämlich ein einheitliches Karenzurlaubsgeld ohne Erhöhung durch einen Zuschuss bei einer Konstellation, wie sie im Beschwerdefall gegeben ist (Näheres im Erkenntnis), träfe nämlich nur die Elternteile von jenen Kindern, die in der Zeit vom 30. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geboren wurden. Hingegen gebührte für die Kinder, die vor diesem Zeitraum geboren wurden, ein erhöhtes Karenzurlaubsgeld nach § 3 Abs. 1 lit. b KUG/Stmk 1974. Bei nach diesem Zeitraum geborenen Kindern bestünde gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 KBGG 2001 ein Anspruch auf Zuschuss in Höhe des § 10 KBGG 2001 (von 6,06 EUR täglich).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120035.X02Im RIS seit
08.05.2006