RS Vwgh 2006/3/31 2005/12/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol
L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
GdBG Innsbruck 1970 §1 Abs2 idF 1998/025;
GdBG Innsbruck 1970 §51 idF 2003/003;
LBG Tir 1998 §2 litd Z1 idF 2003/004 impl;
LBGNov Tir 32te Art1 Z8 impl;
LBGNov Tir 32te Art11 Abs1 impl;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426 impl;
PG/Tir 1998 §9 Abs1 idF BGBl 1985/426 impl;
Statut Innsbruck 1975 §31 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Aufhebung im Umfang des Hauptantrags (mit dem der Beamte den letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides bekämpft, mit dem die Behörde den normativen Abspruch über das Begehren auf Zurechung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Sinne einer Versagung traf) war deshalb auszusprechen, weil es sich bei der Entscheidung über die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des als (Tiroler) Landesgesetz geltenden PG 1965 um einen rechtsbegründenden (konstitutiven) Akt handelt, der - unabhängig von seiner Auswirkung im Fall der Zuerkennung auf die als Feststellungsbescheid ergehende Ruhegenussbemessung - Gegenstand eines eigenen bescheidförmigen Abspruchs ist. Dem Umstand, dass im Landesbereich - anders als nach dem bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Bundesrecht - sowohl die Ruhegenussbemessung als auch die Zurechnungsentscheidung in die Zuständigkeit einer einzigen Dienstbehörde fällt, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120084.X02

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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