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L10107 Stadtrecht TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Aufhebung im Umfang des Hauptantrags (mit dem der Beamte den letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides bekämpft, mit dem die Behörde den normativen Abspruch über das Begehren auf Zurechung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Sinne einer Versagung traf) war deshalb auszusprechen, weil es sich bei der Entscheidung über die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des als (Tiroler) Landesgesetz geltenden PG 1965 um einen rechtsbegründenden (konstitutiven) Akt handelt, der - unabhängig von seiner Auswirkung im Fall der Zuerkennung auf die als Feststellungsbescheid ergehende Ruhegenussbemessung - Gegenstand eines eigenen bescheidförmigen Abspruchs ist. Dem Umstand, dass im Landesbereich - anders als nach dem bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Bundesrecht - sowohl die Ruhegenussbemessung als auch die Zurechnungsentscheidung in die Zuständigkeit einer einzigen Dienstbehörde fällt, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120084.X02Im RIS seit
31.05.2006