RS Vwgh 2006/3/31 2006/02/0017

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1 idF 2001/020;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litb idF 2001/020;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litc idF 2001/020;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut des § 2 lit. c der Verodnung "Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpass - Straße" - arg.: "ausschließlich" -, aber insbesondere nach dem Sinn (Hinweis E 27.04.2004, 2003/02/0110 zur restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen) ist klar, dass unter die dort genannten Fahrten solche Lieferungen fallen, bei denen NUR Güter transportiert werden, deren ENDGÜLTIGER Bestimmungsort (oder Ursprungsort) in einem der in § 2 lit. b legcit. genannten Bezirke liegt. Sollen hingegen Güter von Deutschland nach Italien geliefert werden, so ist die Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. Umladevorgänge (die aus Entladung, allfälliger "Zwischenlagerung" und Beladung bestehen) - etwa auch auf ein anderes Lastkraftfahrzeug - im Zuge einer derartigen Lieferung können daher daran nichts ändern.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020017.X02

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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