Index
L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1 idF 2001/020;Rechtssatz
Schon nach dem Wortlaut des § 2 lit. c der Verodnung "Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpass - Straße" - arg.: "ausschließlich" -, aber insbesondere nach dem Sinn (Hinweis E 27.04.2004, 2003/02/0110 zur restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen) ist klar, dass unter die dort genannten Fahrten solche Lieferungen fallen, bei denen NUR Güter transportiert werden, deren ENDGÜLTIGER Bestimmungsort (oder Ursprungsort) in einem der in § 2 lit. b legcit. genannten Bezirke liegt. Sollen hingegen Güter von Deutschland nach Italien geliefert werden, so ist die Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. Umladevorgänge (die aus Entladung, allfälliger "Zwischenlagerung" und Beladung bestehen) - etwa auch auf ein anderes Lastkraftfahrzeug - im Zuge einer derartigen Lieferung können daher daran nichts ändern.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020017.X02Im RIS seit
22.05.2006