RS Vwgh 2006/3/31 2004/12/0174

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0300/70 B 23. Februar 1970 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der VwGH kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. (Der VwGH kann daher etwa nicht die Zustellung eines Bescheides an Stelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken)

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120174.X02

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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