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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042Rechtssatz
Der gute Glaube ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet, und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (vgl. dazu das zu § 39 PG 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329, mwN, zur Rechtsprechung zu § 13a GehG 1956). [Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf dem Unterbleiben einer Meldung des (zweiten) Wohnsitzes durch den Beamten und eine darauf zurückzuführende Unterlassung der Anwendung des § 19 RGV 1955, was für in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Dienstreisen zu einer Auszahlung von Reisegebühren an den Beamten in nicht gebührender Höhe geführt hatte. Die Möglichkeit, gleichzeitig Wohnungen in mehreren Wohnorten inne zu haben und die Auswirkung auf § 19 RGV wurde im vorliegenden Erkenntnis unter Punkt 2.1., 2.2. und 2.6. dargestellt. Die sich daraus nach § 19 RGV ergebenden Rechtsfolgen sind klar und unmissverständlich und sind daher im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 objektiv erkennbar.]
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X05Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008