RS Vwgh 2006/3/31 2004/02/0344

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die rechtswidrige Unterlassung der im § 51h Abs. 4 zweiter Satz VStG vorgeschriebenen Verkündung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat belastet dessen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 28.6.2001, 2001/02/0052). Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal sich aus dem Umstand, dass die belBeh die öffentliche mündliche Verhandlung "vertagt" hat, ergibt, dass die belBeh keinen Grund für den Entfall einer solchen Verkündung im Auge hatte (Hinweis E 7.8.2003, 2000/02/0035).

Schlagworte

Allgemein Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020344.X02

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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