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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67g;Rechtssatz
Die rechtswidrige Unterlassung der im § 51h Abs. 4 zweiter Satz VStG vorgeschriebenen Verkündung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat belastet dessen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 28.6.2001, 2001/02/0052). Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal sich aus dem Umstand, dass die belBeh die öffentliche mündliche Verhandlung "vertagt" hat, ergibt, dass die belBeh keinen Grund für den Entfall einer solchen Verkündung im Auge hatte (Hinweis E 7.8.2003, 2000/02/0035).
Schlagworte
Allgemein BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020344.X02Im RIS seit
23.05.2006