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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168Rechtssatz
Ein besonderes Interesse an der gesonderten Feststellung der "Arbeitszeit" (Jahresnorm) nach § 43 LDG 1984 ist dem Landeslehrer (hier Hauptschuloberlehrer) nicht zuzubilligen, weil einer solchen Feststellung weder im Hinblick auf die konkreten Dienstpflichten des Landeslehrers insbesondere seine Unterrichtspflicht - noch im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 50 LDG 1984 oder §§ 16ff GehG 1956 eigenständige Klarstellungsfunktion zukommen konnte. Über die Frage der Gebührlichkeit solcher Vergütungen ist in Form eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides abzusprechen, in dessen Begründung auch die für das Ausmaß der Mehrdienstleistung maßgebende Frage der Jahresnorm zu beantworten ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X03Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012