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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Der Zeitraum der Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist in Bezug auf die in Frage stehende Vortätigkeit nur als Berechnungsgröße zu sehen. Ob der nach dieser Gesetzesstelle berücksichtigte Zeitraum am Anfang, am Ende oder in der Mitte der privaten Vortätigkeit situiert wird, ist somit ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120048.X01Im RIS seit
24.05.2006