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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages "auf bescheidmäßige Absprache über die mit Dienstauftrag vom 5.10.2004 ... verfügte Versetzung zum Kommando Internationale Einsätze und Dienstzuteilung zur Luftraumüberwachung mit Dienstort Salzburg" ist als verfahrensrechtliche Entscheidung erster Instanz im Sinn des § 41a Abs. 6 BDG 1979 zu qualifizieren (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0168).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120096.X04Im RIS seit
30.05.2006