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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RGV 1955 §1 Abs1 litc idF 1979/136;Rechtssatz
Die Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie erkennbar allein aus dem Umstand, dass der Beamte als Verbindungsbeamter bei der Österreichischen Botschaft einen "(Auslands)Dienst" versieht, bei dem es nach dessen Natur notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (im Sinne eines näher bezeichneten Erlasses grundsätzlich nach vier Jahren) zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, für die RGV 1955 den Schluss gezogen hat, dass bei einer Zuweisung eines Beamten zu einer solchen Verwendung eine Dienstzuteilung (§ 2 Abs. 3 RGV 1955) und keine Versetzung nach § 2 Abs. 4 RGV 1955 vorliegt, was zum Ausschluss der (unmittelbaren) Anwendung des § 35e RGV 1955 führt. Wenn sich jedoch zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme keine besonderen, den Beamten erkennbaren Begleitumstände feststellen lassen, dann kann allein aus dem Umstand, dass es nach der Natur der Dienstleistung des Beamten (hier: polizeilicher Verbindungsbeamter bei einer Österreichischen Botschaft im Ausland) notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (hier: nach der Erlasslage grundsätzlich nach vier Jahren) zu versetzen, nicht der Schluss gezogen werden, es liege im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV 1955 bloß eine Dienstzuteilung und keine Versetzung nach § 2 Abs. 4 RGV 1955 vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X05Im RIS seit
22.05.2006