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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 90/12/0145, ausgeführt, der erste Satz des § 12 Abs. 8 GehG 1956 (idF. vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994) schließe die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes aus. Allerdings lasse diese Bestimmung offen, welcher der beiden Zeiträume zu berücksichtigen sei. Mit dieser Konkurrenzsituation habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1979, Zl. 313/78, befasst und ausgesprochen, dass es dem Sinn des § 12 Abs. 2 entspreche, dass Zeiten voll angerechnet werden, die seinen Bedingungen entsprechen. Damit lasse es sich aber nicht in Einklang bringen, dass die damals belangte Behörde von zwei konkurrierenden Tatbeständen jenem den Vorzug gegeben habe, der für den damaligen Beschwerdeführer ungünstiger gewesen sei, weil er nur eine limitierte Vollanrechnung vorgesehen habe. Der zweite Satz des § 12 Abs. 8 enthalte nun aber im Gegensatz zum ersten Satz eine solche Prioritätsregel. Danach seien nämlich die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, wenn sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fielen, nicht zu berücksichtigen. Der zweite Satz des § 12 Abs. 8 GehG 1956 stelle somit nur eine Prioritätsregel bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation von an sich nach § 12 Abs. 2 zu berücksichtigenden Zeiten nach Z. 2 und 3 und Z. 7 und 8 dar, wolle jedoch nicht einen Totalausschluss solcher Zeiten bewirken. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen umso mehr auf die hier anzuwendende Neufassung des § 12 Abs. 8 GehG 1956 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994 zu.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120036.X01Im RIS seit
19.05.2006