RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DPL NÖ 1972 §69 Abs1 Z4 idF 2200-1;
DPL NÖ 1972 §76 Abs4 litc idF 2200-7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus Anlass einer Versetzung in den dauernden Ruhestand ist ein Verweis auf die (bescheidmäßige) Ruhegenussbemessung für den zeitlichen Ruhestand unzulässig, sondern vielmehr eine Neubemessung des zu Grunde liegenden Nebengebührenanteils geboten. Eine Ruhegenussbemessung ist nämlich sowohl im Fall der Versetzung in den zeitlichen als auch in den dauernden Ruhestand vorzunehmen, die nachgeschaltet sein kann, aber nicht zwingend sein muss.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120022.X04

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten