RS Vwgh 2006/3/31 2005/02/0335

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g Abs1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Ausführungen der belBeh, das Nichterscheinen der geladenen Zeugen lasse nur den Schluss zu, "dass sie nicht mehr sagen können, als sie schon (vor der Erstbehörde) ausgesagt haben", gehen schon im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 51g Abs. 1 und 51i VStG fehl. Die belBeh hat daher durch das Unterbleiben der Einvernahme dieser Zeugen Verfahrensvorschriften verletzt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach Einvernahme der genannten Zeugen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020335.X02

Im RIS seit

27.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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