Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51g Abs1;Rechtssatz
Die Ausführungen der belBeh, das Nichterscheinen der geladenen Zeugen lasse nur den Schluss zu, "dass sie nicht mehr sagen können, als sie schon (vor der Erstbehörde) ausgesagt haben", gehen schon im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 51g Abs. 1 und 51i VStG fehl. Die belBeh hat daher durch das Unterbleiben der Einvernahme dieser Zeugen Verfahrensvorschriften verletzt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach Einvernahme der genannten Zeugen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020335.X02Im RIS seit
27.04.2006