RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0092

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §103 Abs2;
GehG 1956 §106;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;

Rechtssatz

Der Gehaltsanspruch in der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird nach § 103 Abs. 2 GehG 1956 durch die Verwendungsgruppe und innerhalb derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt. Für die Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe ist die Ernennung (und nicht die tatsächliche Verwendung) maßgebend; im Fall einer höherwertigen als der Ernennung entsprechenden Verwendung erfolgt ein besoldungsrechtlicher Ausgleich der bestehenden Gehaltsunterschiede über die Verwendungszulage bzw. Verwendungsabgeltung (vgl. dazu § 106 GehG 1956). Soweit die Beschwerde geltend macht, im Beschwerdefall sei wegen der "tatsächlich geleisteten Dienste" bei der Ruhegenussbemessung entweder vom Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3 oder von der Verwendungszulage auszugehen, wobei es im letztgenannten Fall deshalb nicht darauf ankomme, ob der Beamte dauernd oder bloß vorübergehend mit der Funktion eines Distributionsleiters betraut gewesen sei, entbehrt diese Auffassung einer hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage im GehG 1956. Die in diesem Zusammenhang zitierte oberstgerichtliche Judikatur zur Entlohnung vertraglich geschuldeter Dienstleistungen geht daher ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120092.X03

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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