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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §103 Abs2;Rechtssatz
Der Gehaltsanspruch in der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird nach § 103 Abs. 2 GehG 1956 durch die Verwendungsgruppe und innerhalb derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt. Für die Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe ist die Ernennung (und nicht die tatsächliche Verwendung) maßgebend; im Fall einer höherwertigen als der Ernennung entsprechenden Verwendung erfolgt ein besoldungsrechtlicher Ausgleich der bestehenden Gehaltsunterschiede über die Verwendungszulage bzw. Verwendungsabgeltung (vgl. dazu § 106 GehG 1956). Soweit die Beschwerde geltend macht, im Beschwerdefall sei wegen der "tatsächlich geleisteten Dienste" bei der Ruhegenussbemessung entweder vom Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3 oder von der Verwendungszulage auszugehen, wobei es im letztgenannten Fall deshalb nicht darauf ankomme, ob der Beamte dauernd oder bloß vorübergehend mit der Funktion eines Distributionsleiters betraut gewesen sei, entbehrt diese Auffassung einer hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage im GehG 1956. Die in diesem Zusammenhang zitierte oberstgerichtliche Judikatur zur Entlohnung vertraglich geschuldeter Dienstleistungen geht daher ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120092.X03Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011