RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
PBVG 1996 §47;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob die bescheidförmig verfügte "Versetzung" des Beamten nach § 38 BDG 1979 zum "Zentralausschuss der Österreichischen Post AG" schon auf Grund des Fehlens einer Dienststelleneigenschaft des Zentralausschusses der Österreichischen Post AG überhaupt als "Versetzung" im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979 gewertet werden kann. Jedenfalls wurde dem Beamten durch diese "Versetzung" kein bestimmter (konkreter) Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen, der seinem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen ist (der zu diesem Zeitpunkt geltenden Personalvertretungsvereinbarung vom Mai 2001 kommt mangels einer gesetzlichen Bestimmung für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten keine Bedeutung zu, die diesbezüglich eine andere Betrachtung rechtfertigt); es war daher auch nicht dessen Wertigkeit zu bestimmen. Auch liegt ein Anwendungsfall der Zuteilung von Personal im Sinn des § 47 PBVG 1996 (Tragung der Kosten u.a. des Kanzleiaufwandes) nicht vor. Die "Versetzung" änderte daher nichts an der durch die Ernennung des Beamten begründeten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (PT 1/2), die auch im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung aufrecht war. Es war daher im Beschwerdefall für die Ruhegenussbemessung ohne Bedeutung, dass der Beamte bereits einen Monat vor Wirksamwerden seiner Ruhestandsversetzung seine Personalvertretungsfunktion zurücklegte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120086.X02

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten